Sicherheitsbestimmungen bei militärhistorischen Veranstaltungen

1. Allgemeine, gesetzliche und verbandsrechtliche Grundlagen

1.1 Genehmigungen nach § 39 (Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen und § 45 ( Schießen Außerhalb von Schießstätten ) des Waffengesetzes sind rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn einzuholen und an zentraler Stelle für eventuelle Kontrollen bereit zu halten.

1.2 Die Sprengstofferlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz ist dem Veranstalter vor Beginn der Veranstaltung von jedem Teilnehmer bzw. Vereinen der/die mit Schwarzpulverwaffen schießen möchten vorzulegen und während der Darstellung mit zuführen.

1.3 Jeder Teilnehmer muss versichert sein, um für Sach- oder Personenschäden aufzukommen. Die Haftung seitens des Veranstalters bei Unfällen ist ausgeschlossen.

1.4 Jeder Teilnehmer hat sich an die Vorschriften nach Sprengstoffgesetz und den Richtlinien und Vorschriften der VBG zurichten, sowie den Anweisungen des Veranstalters folge zu leisten

1.5 Nur beschossene und mit Prüfzeichen versehene Feuerwaffen sind zum schießen zugelassen.

1.6 Schießpulver ist während der Veranstaltung in antistatischen, funkengeschützten Behältnissen sicher vor dem Zugriff
durch 3. zu verwahren.

1.7 Das Schießen ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen zu den erlaubten Zeiten zulässig.

1.8 Vor und während der Gefechtsdarstellung bzw. beim Hantieren mit entzündlichen oder explosiven Stoffen herrscht striktes Alkoholverbot.

1.9 Die Gruppenführer sind für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen durch ihre Gruppe verantwortlich.

1.10 Verstöße können den Ausschluss von der Veranstaltung zur Folge haben.


2. Blankwaffen

2.1 Infanterie

2.1.1 Nahkämpfe sind verboten! Beim Vorgehen einer Einheit mit gefälltem Bajonett muss die Gegenseite kehrt machen und zurückgehen. Die Angreifer haben mindestens 5 Meter Sicherheitsabstand zu wahren. Sollte die angegriffene Seite nicht weichen, ist der Angriff einzustellen. Ein Rückwärtsgehen der angegriffenen Truppe mit gefälltem Bajonett ist max. auf 5 Schritte zu begrenzen, danach ist zwingend vorgeschrieben das Gewehr zu schultern und kehrt zu machen.

2.1.2 Bei Angriffen durch Kavallerie ist das Gewehr mit dem Bajonett nach oben vor dem Körper so zu halten, das es zu
keiner Gefährdung von Pferd und Reiter kommt. Kniende Infanterie darf kein Bajonett gegen Reiter richten.

2.2 Artillerie

2.2.1 Geschützbedienungen verteidigen sich nicht gegen Infanterie, sondern fliehen oder werden gefangen genommen.

2.2.2 Gegen Kavallerie dürfen Blankwaffen bzw. Wischer etc. waagerecht hochgehalten aber damit nicht geschlagen oder gestoßen werden.

2.3 Kavallerie

2.3.1 Kavalleristen müssen über Reiterfahrung verfügen und ihr Reitpferd beherrschen. Zeigt sich ein Pferd ängstlich oder
ist es unruhig darf es nicht für ein Gefecht eingesetzt werden.

2.3.2 Kavalleristen dürfen Bajonette etc. nur berühren, aber keine Schlag- oder Stoßbewegungen ausführen.

2.3.4 Der Mindestabstand von Reiter zu Fußsoldat hat 2m zu betragen.

2.3.3 Gegen Linien, Carreés oder Einzeldarsteller sowie Geschützbedienungen darf nicht frontal angeritten werden.


3. Feuerwaffen

3.1 Infanterie und Kavallerie

3.1.1 Perkussionswaffen (Gewehre wie Pistolen) sind bei der Veranstaltung unzulässig und dürfen weder geladen noch abgefeuert werden.

3.1.2 Das Hantieren und Laden ist dem jeweiligen Reglement entsprechend durchzuführen.

3.1.3 Das Schießen ist durch den Verantwortlichen Führer der Truppe zu überwachen und zu kontrollieren.

3.1.4 Die Schwarzpulvermenge je Ladung einer Papierpatrone beträgt für alle, auch die Jäger, maximal die für die Waffe
vom Hersteller vorgegebene ideale Ladungsmenge, wobei 10gr. Als Höchstladung der Papierpatrone nicht überschritten
werden dürfen.

3.1.5 Die Kartuschen (Papierpatronen) dürfen nur aus max. 80g/m² Papier ohne Zusätze wie z.B. Heftklammern, Styropor, Klebestreifen etc. hergestellt werden. Die Papierpatrone ist durch Faltung zu verschließen. Außer der oben genannten Pulverladung darf die Kartusche nichts Weiteres enthalten

3.1.5 Die Verwendung und das werfen von Darstellungs- und Feuerwerkskörpern bzw. Nebelkerzen jeder Art ist mit dem Veranstalter im Vorwege abzusprechen und nur in vorher gekennzeichneten und bekannt gegebenen Bereichen erlaubt.

3.1.6 Beim Feuern mit Handfeuerwaffen ist je nach Situation der Tief- bzw. Hochanschlag vorgeschrieben. Im Normalfall
ist der Tiefanschlag zu wählen, d. h. alle zielen tief, ca. 10-15m vor sich au den Boden. Waagerechtes oder gezieltes
schießen ist in keinem Fall erlaubt!

3.1.7 Der Sicherheitsabstand beim Feuern in jeder Formation oder als Einzelschütze beträgt mind. 20m.

3.1.8 Auf an- oder abreitende Kavallerie darf nicht geschossen werden wenn der Abstand < 20m beträgt.

3.1.9 Vor und nach der Darstellung ist die Sicherheit durch Inspektion der Waffen herzustellen.



3.2 Artillerie

3.2.1Der Geschützführer ist eigenverantwortlich für die Sicherheit und Ordnung am Geschütz.

3.2.2 Der Erlaubnisschein zum Böllern und Salutschießen, sowie die Versicherungspolice als auch das amtliche Dokument
vom Beschußamt sind immer mitzuführen.

3.2.3 Es herrscht striktes Alkoholverbot vor und während aller Handlungen am Geschütz.

3.2.4 Für die Bedienung des Geschützes ist das Tragen von Lederhandschuhen Pflicht.

3.2.5 Die Bedienung eines Geschützes besteht aus mind. 1 Geschützführer und 2 Kanonieren.

3.2.6 Kartuschen dürfen nur zum Einsatz gebracht werden:
a) entsprechend der geprüften Schwarzpulvermenge vom Beschußamt
b) mit Mehl als Verdämmung (zulässige Menge ist zu beachten)
c) wenn Kartuschenhülle aus max. 2 Lagen Aluminiumfolie besteht.

3.2.7 Die Kartuschenkiste hat den einschlägigen Normen/Vorschriften zu entsprechen (siehe hierzu Sprengstoffgesetz und Vorschriften der VBG)

3.2.8 Die Kartuschen- bzw. Räumnadel darf nicht aus funkenreißendem Material bestehen.

3.2.9 Als Zündmaterial kommt nur Zündschnur für Höhenfeuerwerk zum Einsatz. Andere Zündmechanismen bedürfen der Erlaubnis durch den Veranstalter.

3.2.10 Jede Handhabung am Geschütz erfolgt durch eindeutige Kommandos und ist durch die Ausführenden zu quittieren.
Alle Handlungen beginnen und enden in der Ausgangsposition der Kanoniere.

3.2.11 Die gesetzlichen Bestimmungen für die Sicherheitsabstände sind in jedem Fall einzuhalten. (Nach vorn 50m, seitlich sowie nach hinten sind mind. 10m einzuhalten)

3.2.12 Die Kartuschenkiste hat sich im geschlossenen Zustand mind. 5m hinter dem Geschütz zu befinden.

3.2.13 Der Einsatz des Luntenstabes ist zwingend Vorgeschrieben. (Für Ausnahmen siehe Punkt 3.2.9)

3.2.14 Es ist strengstens untersagt mit offener Flamme zu hantieren oder zu rauchen.

3.2.15 Nach jedem Abfeuern ist das Rohr zu reinigen:
a) mittels Wischer nass auswischen
b) Rückstände mit Krätzer entfernen ( nach jedem Abfeuern )

3.2.16 Bei nicht erfolgter Zündung ist nach 10 sec. Eine weitere Zündschnur zu setzen. Bei erneutem versagen ist durch Wassereinsatz das Pulver im Rohr unbrauchbar zu machen. Während der Arbeiten am Geschütz hat ein Kanonier den
Ladestock senkrecht auf das Rohr zu stellen, so, das es für andere signalisiert und sichtbar ist, dass es sich um einen Geschützausfall handelt und äußerste Vorsicht beim hantieren am Geschütz geboten ist.

3.2.17 Nach Beendigung der Vorführung ist das Geschützrohr zu reinigen. Im Anschluss sind der Mündungsschoner und die Zündlochabdeckung anzubringen. Restpulvermengen sind an einem gegen Unbefugte gesicherten Ort zu deponieren.

3.2.18 Geschütze die als „erobert „ gelten dürfen während der Darstellung nicht mehr berührt, bewegt oder in irgendeiner Form manipuliert werden. Ladestöcke werden gekreuzt am Geschütz abgestellt als äußeres Zeichen der Sicherheit und dem
für dieses Geschütz geltende Kommando „Geschütz in Ruh“.


4. Unterbrechung oder Beenden einer Darstellung

4.1 Unterbrechungen der Darstellung

4.1.1 Säbel oder andere Waffe wird mit beiden Händen waagerecht über den Kopf gehalten. Bei der Artillerie gelten gekreuzte Ladestöcke am Geschütz abgestellt immer als „Geschütz in Ruh“.

4.2 Infanterie

4.2.1 Waffe wird bei Fuß genommen, bzw. geschultert, Blankwaffen werden eingesteckt.

4.3 Kavallerie

4.3.1 Seitenwaffe wird eingesteckt, Lanze senkrecht an die Seite genommen.


4.4 Artillerie

4.4.1 Wischer und Luntenstock werden bei Fuß bzw. an die Seite genommen. Ansonsten siehe 4.1.1.


5. Ausnahmen

5.1 Für darstellerische Zwecke kann ein Nahkampf oder eine Sonderszene zugelassen werden, die beteiligten Gruppen
müssen mit dem verantwortlichen/Veranstalter klare Absprachen treffen und die Szene proben.

5.2 Sollte es aus nicht vorhersehbaren Gründen zu einer Nahberührung von gegnerischen Truppen mit aufgepflanztem
Bajonett kommen, ist die Waffe mit dem Bajonett nach oben vor den Körper zu halten bzw. zu schultern, bis die Truppen wieder getrennt sind.


6. Sonstiges

6.1 Das Erobern von Feldzeichen, Ausrüstungsgegenständen, Waffen etc, sowie das Gefangennehmen von Personen gegen
ihren Willen sind nicht statthaft.

6.2 Fallen Gegenstände wie unter 6.1 bezeichnet in Hände 3. oder werden diese gefunden, so sind die Gegenstände
unverzüglich, spätestens nach Ende der Gefechtsdarstellung ohne Gegenleistung an die Eigentümer auszuhändigen.

Anerkannt durch die Historische Militärvereinigung 1813 e .V. (HMV), der Napoleonische Gesellschaft (NG), und dem Freundeskreis Lebendige Geschichte (für den Bereich Napoleonic) (FLG)